Antrag des Bundesvorstandes der CDU an den 13. Parteitag in Essen
Änderungen des Statuts und der Geschäftsordnung der CDU betreffend den Evangelischen Arbeitskreis
A. Änderung des Statuts der CDU
Das Statut der CDU vom 27. April 1960, zuletzt geändert am 21. Oktober 1996, wird wie folgt geändert:
In § 30 (Zusammensetzung des Bundesausschusses) wird in Absatz 1 die Ziffer 4 wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus:
......
4. den Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse und dem Bundesvorsitzenden des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK), sofern er der CDU angehört."
B. Änderung der Geschäftsordnung der CDU
Die Geschäftsordnung der CDU vom 23. Juni 1975, zuletzt geändert am 21. Oktober 1996, wird wie folgt geändert:
In § 6 (Antragsrechte) wird in Absatz 1 die Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:
"(1) Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:
.....
6. die Bundesfachausschüsse der CDU zu den jeweiligen Leitthemen eines Parteitages und der Bundesvorstand des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK)."
Berlin, den 01.04.2000
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