Der Vergleich des Bundesverfassungsgerichts macht nur eins deutlich: Das Fach Religion bleibt in Brandenburg ein Nischenfach. Die Nische ist zwar größer geworden, sie bleibt aber eng und begrenzt. Die Kann- und Sollbestimmungen des Vergleichsvorschlages machen deutlich, wie sehr weiterhin das Fach Religion von den Verhältnissen vor Ort abhängig bleibt. Die Einstellung des Schulleiters zum Fach Religion wird entscheidend bleiben, wann, wo und in welchem Umfang Religionsunterricht angeboten wird. Auseinandersetzungen sind vorprogrammiert. Die vorgesehene „Schiedsstelle“ wird einen hohen Personalaufwand benötigen, um absehbare Auseinandersetzungen schlichten zu können.
So „soll“ Religion in die „regelmäßige Unterrichtszeit“ integriert werden. Dies soll geschehen, es muss aber nicht! 12 Schüler werden vorausgesetzt. Diese werden kaum in einer Klassenstufe, geschweige denn in einem Klassenverband zu Anfang gefunden werden. Der Religionsunterricht wird also vielerorts Klassenstufen übergreifend angeboten werden müssen. Rein organisatorische Gründe werden dafür herhalten müssen, dass Religionsunterricht wie bisher in die 0. oder in die 7./8. Stunde gelegt wird. Das Berliner System lässt grüßen!
Der Kompromissvorschlag wird angesichts der brandenburgischen Schulrealität leider größtenteils zur Makulatur.
So soll z.B. die Religionsnote auf Antrag des Schülers oder der Eltern auf das Zeugnis genommen werden. Dies ist ein Vorschlag, der für eine Arbeitsgemeinschaft (AG) angemessen ist, aber nicht für ein Fach, das verfassungsmäßig geboten ist.
Der Religionsunterricht bekommt keinen hinreichenden gesetzlichen Schutz. Das Fach „LER“ bleibt hingegen in seinem Format unangetastet. Das Fach Religion ist weit davon entfernt, ein Pflichtfach zu sein oder gleichrangiges ordentliches Lehrfach zu werden.
Berlin, den 12.12.2001
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