Satzung

Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU (EAK)
-Grundordnung-

(Neufassung vom 13.05.2011, aktualisierte Anpassung vom 07.06.2023)

Präambel
In dem Bestreben,

  • die aus evangelischem Glauben erwachsenden Maßstäbe für unser politisches Handeln zu bedenken und einer Politik aus christlicher Verantwortung verpflichtet zu sein,
  • der Zusammenarbeit der Christen aller Konfessionen auf allen Feldern der Politik in der Union Bestand zu verleihen,
  • die evangelischen Bürgerinnen und Bürger unseres Landes für die Ziele und Grundsätze von CDU und CSU zu gewinnen,
  • den evangelischen Kirchen unseres Landes ein offener Gesprächspartner zu sein,

gibt sich der Evangelische Arbeitskreis der CDU/CSU (EAK) auf Bundesebene folgende Ordnung:

1. Name

1.1 Der EAK führt den Namen „Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU“ oder die Kurzbezeichnung „EAK der CDU/CSU“.

1.2 Der EAK vertritt alle evangelischen Mitglieder der CDU und der CSU. Er ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der CDU.

2. Mitgliedschaft

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des EAK der CDU/CSU ist jede Person, die der CDU oder der CSU angehört und evangelischen Bekenntnisses ist. Zum evangelischen Bekenntnis zählen alle Glieder der evangelischen Landeskirchen in Deutschland sowie der in der „Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen“ (ACK) versammelten bzw. mit ihr verbundenen protestantischen Kirchen und Gemeinschaften.

2.2 Beratende Mitgliedschaft
Jeder, der sich mit den in der Präambel niedergelegten Zielen und Grundsätzen des EAK der CDU/CSU identifiziert und keiner anderen Partei oder mit der CDU/CSU sonst konkurrierenden Gruppierung angehört, kann als beratendes Mitglied (ohne Wahlrecht) mitarbeiten.

3. Aufbau

Der EAK der CDU/CSU gliedert sich auf der Ebene der Bundesländer in Landesverbände. In seinen Organisationsstufen soll er denen der CDU und in Bayern denen der CSU entsprechen.

4. Organe des EAK auf Bundesebene

4.1 Der Bundesarbeitskreis besteht aus:

a) den Mitgliedern des EAK-Bundesvorstandes,
b) den Vertretern der EAK-Landesverbände, die jeweils einen Delegierten und auf je angefangene 5 000 evangelische Mitglieder des entsprechenden CDU-Landesverbandes oder der CSU je einen weiteren Delegierten wählen,
c) den evangelischen Mitgliedern der Präsidien der CDU und der CSU,
d) den der CDU/CSU angehörenden Präsidenten oder Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, dem Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, den Bundesministern der CDU/CSU, dem Generalsekretär und dem Bundesgeschäftsführer der CDU sowie dem Generalsekretär und Landesgeschäftsführer der CSU, soweit diese evangelisch sind,
e) und den deutschen Vertretern im Vorstand der EVP/ED-Fraktion im Europäischen Parlament, soweit diese evangelisch sind.

4.2 Der Bundesvorstand

4.2.1  Der Vorstand des EAK auf Bundesebene besteht aus:
a) dem/den Ehrenvorsitzenden,
b) dem Vorsitzenden,
c) 5 Stellvertretern,
d) 16 Beisitzern sowie
e) dem Bundesgeschäftsführer des EAK.

Der Landesgeschäftsführer des Evangelischen Arbeitskreises der CSU nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ständig beratend teil.

4.2.2  Alle Vorstandsmitglieder – ausgenommen der Bundesgeschäftsführer des EAK – werden vom Bundesarbeitskreis mindestens in jedem 2. Kalenderjahr in geheimer Abstimmung gewählt.

4.2.3  Der Vorstand hat den Bundesarbeitskreis nach Bedarf einzuberufen; der Bundesarbeitskreis ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt.

5. Bundestagung

Die Bundestagung des EAK der CDU/ CSU findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt..

6. Schlussbestimmung

Die Evangelischen Arbeitskreise auf Landes-, Bezirks- und Kreisverbandsebene können sich eigene Arbeitsordnungen geben, die dieser Grundordnung nicht widersprechen dürfen.

Die Regelungen des EAK der CSU zum Erwerb der Mitgliedschaft bleiben von Ziff. 2.1 unberührt. In der Geschäftsordnung des EAK der CSU wird sichergestellt, dass in die Organe des EAK auf Bundesebene lediglich Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen von Ziff. 2.1 Satz 1 erfüllen.