EAK setzt Forderung für Kopftuchverbot auf CDU-Parteitag durch

02.12.2003

Der Bundesvorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK), Thomas Rachel MdB, begrüßt ausdrücklich den Beschluss des CDU-Parteitages für ein Kopftuchverbot an staatlichen Schulen und Erziehungseinrichtungen.

Der EAK hatte auf dem Bundesparteitag in einem eigenen Antrag das Verbot des Kopftuchtragens für Lehrerinnen und Erzieherinnen gefordert. Diesem Anliegen schloss sich der Bundesparteitag der CDU nahezu einstimmig an. Damit sind nun alle 16 Bundesländer aufgefordert, mit einer gesetzlichen Regelung das Verbot durchzusetzen.

Rachel: "Der Beschluss des Bundesparteitages zur Forderung eines Kopftuchverbotes ist ein großer Erfolg für den EAK. Mit dem eindeutigen Votum des Parteitags erwarten wir jetzt von allen Bundesländern, vor allem den unionsgeführten Ländern, dass sie gemeinschaftlich beim Kopftuchverbot handeln und damit Rechtseinheitlichkeit in ganz Deutschland herstellen. Das sind wir unseren Kindern und Jugendlichen im Namen von Freiheit, Gleichberechtigung und erfolgreichen Integrationsbemühungen schuldig".

Der EAK-Bundesvorsitzende Rachel widersprach damit auch der Fraueninitiative ("Aufruf wider eine Lex Kopftuch") unter der Leitung der ehemaligen Bundestagspräsidentin, Rita Süßmuth, die sich gegen ein Kopftuchverbot ausgesprochen hatte.

Die Problematik und Konfliktträchtigkeit des Kopftuches als Symbol des politisierten und radikalen Islam darf nicht länger verkannt werden, auch wenn nicht jede Trägerin eines Kopftuches diese Ideologie damit verbindet. Die Botschaft hinter dem Kopftuch ist letztlich mit unserem Grundrecht, wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind (Art. 3, Abs. 2 GGI), nicht vereinbar und hemmt die nötigeIntegration von muslimischen Mitbürgern. Beim Kopftuchtragen bei gleichzeitiger Wahrnehmung öffentlicher Erziehungsverantwortung geht es aber nicht bloß um eine umstrittene privatreligiöse Angelegenheit. Wer in seiner Person als Lehrer bzw. Staatsbeamter keine Gewähr für eine neutrale Amtsführung leistet und dem Mäßigungsverbot widerstreitet, ist für ein solches Amt ungeeignet.

Berlin, den 02.12.2003