Zum gesetzlichen Schutz der religiösen Überzeugungen vor Angriffen und Verhöhnungen nach 166 StGB

13.02.2001

Viele Menschen in Deutschland fühlen sich schon seit Jahren in ihrem religiösen Empfinden tief verletzt. Insbesondere die Werbewirtschaft nutzt immer häufiger religiöse Motive für ihre Kampagnen. Vielfach werden Religion und Glaube dabei verfremdet, verspottet und herabgewürdigt.

Zurecht hat die CDU/CSU nun einen Antrag auf Änderung des Paragraphen 166 StGB vorgelegt. Dieser möchte die Möglichkeit einschränken, dass Menschen um ihres Glaubensbekenntnisses willen entwürdigt werden. Denn durch eine entwürdigende Darstellung Gottes wird auch der Mensch entwürdigt, der an Gott glaubt.

Beispiel für derartige Entgleisungen sind z.B. die sogenannte "Heiligsprechung" eines Homosexuellen durch eine als Papst verkleidete Prostituierte, sowie Aktaufnahmen, die auf einem Altar des Kölner Domes gemacht wurden.

Es ist falsch, dass der Schutz des religiösen Bekenntnisses nur dann greift, wenn eine "Störung des öffentlichen Friedens" angezeigt wird. Dies ist ein unzureichendes Kriterium, zumal dann, wenn religiöse Bekenntnisse einer Minderheit durch die Mehrheit der Bevölkerung ignoriert werden. Der öffentliche Friede ist dann so gut wie nie gefährdet.

Es ist daher notwendig, dass über den Gesetzesantrag der CDU/CSU nicht nur politisch, sondern in der gesellschaftlichen Breite diskutiert wird. Es muss allgemeiner Konsens sein, dass die Würde des religiösen Bekenntnisses in der Öffentlichkeit gewahrt bleibt. Eine strenge Selbstkontrolle der Werbeindustrie bzw. des Deutschen Werberates ist dringend erforderlich.

Der Schutz gilt nicht nur für das jüdische oder islamische Bekenntnis, sondern ebenso für das Christliche. Die Christen sind angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre mehr denn je gefordert, ihre Stimme deutlicher zu erheben und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte zu ergreifen. Die Kirchen müssen sich stärker gegen Verletzungen des religiösen Bekenntnisses aussprechen. Hier ist auch breites ökumenisches Handeln erforderlich.

Berlin, den 13.02.2001