Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen kann ethisch gerechtfertigt sein

25.06.2010

Anlässlich des heutigen Urteils des Zweiten Strafsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) erklärt der Bundesvorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK), Parlamentarische Staatssekretär und Bundestagsabgeordnete Thomas Rachel:

„Der Abbruch lebensverlängernder, medizinischer Maßnahmen kann unter gewissen Umständen als angemessene und ethisch gerechtfertigte Umsetzung des Patientenwillens angesehen werden. Dieses Urteil darf jedoch keinesfalls als Freibrief für eine allgemeine und grundsätzliche Befürwortung der Praxis eines beliebigen, straffreien Abbruches notwendiger, lebenserhaltender Maßnahmen bei schwerstkranken Patienten aufgefasst werden. Die ethische Balance zwischen Fürsorgeverantwortung und Selbstbestimmung des Patienten gilt es immer zu wahren.

In Bezug auf die verstorbene, hessische Wachkomapatientin kann mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass deren Tochter den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter umsetzte, als Sie sich für eine Entfernung der Magensonde und somit eine Beendigung der künstlichen Ernährung bei ihr entschied. Dies deckt sich mit der gegenwärtigen Gesetzeslage für die Patientenverfügungen.

Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es Fälle gibt, bei denen der Abbruch bzw. Verzicht auf therapeutische Interventionen erwogen werden kann, sofern dies der voraus verfügte Wille des Patienten zulässt.

Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes schafft Rechtssicherheit für Patienten, Mediziner und Betroffene.“

Berlin, den 25.06.2010